FAQ

Infos für Flugschüler

Wie kann ich meine Kosten für die ATPL Ausbildung steuerlich geltend machen?

Die ATPL Ausbildung kann steuerlich entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Werbungskosten: Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist eine bereits abgeschlossene Erstausbildung. In diesem Fall können die gesamten Kosten für die ATPL Ausbildung im Jahr der Zahlung berücksichtig werden. Liegen entsprechende Einnahmen vor, werden diese gegengerechnet, ansonsten kommt es zu einem Verlustvortrag. 

Sonderausgaben: Sofern noch keine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt, können Ausgaben im Zusammenhang mit der ATPL Ausbildung lediglich als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 €/Jahr angesetzt werden. Ein Vortrag/Rücktrag ist in diesem Fall nicht möglich, sodass darüber hinaus gehende Kosten steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können.

Was fällt unter den Begriff der Erstausbildung?

Ob das Finanzamt die vorangegangene Ausbildung als Erstausbildung anerkennt, ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, sodass eine abschließende Beurteilung an dieser Stelle nicht möglich ist. Grundsätzlich liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung im steuerlichen Sinne vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Bachelorabschluss stellen in der Regel eine Erstausbildung dar.

Ich habe meine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und möchte mit der ATPL Ausbildung beginnen. Wie kann ich die Kosten berücksichtigen?

Grundsätzlich können Ausgaben in dem Veranlagungsjahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden. Solange eine Erstausbildung nicht abgeschlossen wurde, können Aufwendungen nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Um sicher zu gehen, dass Kosten im Zusammenhang mit der ATPL Ausbildung nicht verfallen (und als Werbungskosten berücksichtig werden können), sollte zunächst die Erstausbildung abgeschlossen werden. 

Welche Kosten können berücksichtigt werden?

Die gesamten, im Zusammenhang mit der ATPL Ausbildung, angefallenen Kosten könnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Darunter fallen insbesondere die Ausgaben für die Kursgebühren, die Motorflugstunden, Reisekosten, Kosten für die Unterkunft, sowie Bürobedarf.

 

Infos für Freelancer und Fluglehrer

Muss ich für meine Tätigkeit ein Gewerbe anmelden?

Angestellte Tätigkeit: Sofern Sie als Fluglehrer in einem Unternehmen als Angestellter arbeiten, müssen Sie in der Regel kein eigenes Gewerbe anmelden. In diesem Fall ist das Unternehmen für die Anmeldung und Abführung der entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Selbstständige Tätigkeit: Arbeiten Sie hingegen selbständig (auf Rechnung) könnte die Anmeldung eines Gewerbes notwendig sein. Sie unterliegen dann den entsprechenden steuerlichen Vorschriften.

Freiberufliche Tätigkeit: In einigen Fällen könnte die Tätigkeit eines Fluglehrers auch als freiberuflich eingestuft werden, insbesondere wenn es sich um eine pädagogische oder lehrende Tätigkeit handelt. In diesem Fall müssen Sie kein Gewerbe anmelden jedoch ist eine Mitteilung an das Finanzamt mit den entsprechenden steuerlichen Folgen notwendig.

Es ist wichtig zu betonen, dass die genauen rechtlichen Anforderungen ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt von vielen Faktoren abhängig, einschließlich der Vertragsform, der Arbeitszeit, der Einkommenshöhe und der Art der Tätigkeit.

Werden die Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer erstellt?

Ob die von Ihnen erstellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erfolgen, hängt von vielen Faktoren ab. 

Kleinunternehmerregelung: Die Kleinunternehmerregelung gilt in Deutschland, wenn Ihr voraussichtlicher oder tatsächlicher Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit und müssen daher keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Sie dürfen jedoch auch keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen geltend machen.
Selbst wenn Sie die Umsatzgrenzen unterschreiten, können Sie weiterhin auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dies könnte jedoch steuerliche Auswirkungen haben, da Sie dann Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen müssen.
Keine Befreiung von anderen Steuern: Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer. Sie sind weiterhin verpflichtet, Einkommensteuer auf Ihren Gewinn zu zahlen.

Steuerbefreiung: Unter Umständen können Sie als selbständiger Fluglehrer die Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Anspruch nehmen, sofern die Flugschule Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

Diese Website und die darin enthaltenen Informationen sind ein unverbindliches Informationsangebot und dienen allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen.